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  1. Eine Anzeigepflicht besteht für Taten von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche nicht. Die von sexueller Gewalt betroffenen Kinder und Jugendlichen sind im Strafverfahren in erster Linie Zeug:innen, was die Justiz vor besondere Herausforderungen stellt. Mit der Möglichkeit der Nebenklage können Betroffene aktiv am Strafverfahren ...

  2. Seit dem 1. Februar 2018 ist in Deutschland das »Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen« unmittelbar geltendes Recht – besser bekannt als Istanbul-Konvention. Dies ist ein völkerrechtlicher Vertrag von 2011, der in Deutschland den Status eines Bundesgesetzes hat.

  3. Kooperiert wird insbesondere mit der Zivilgesellschaft, die häufig die erste Anlaufstelle für Betroffene geschlechtsbasierter Gewalt ist. Der Dialog mit den Partnerländern und ein sensibles Vorgehen sind hierbei besonders wichtig. Bis 2024 unterstützt das BMZ den Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen.

  4. Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Staaten deshalb zum umfassenden und wirksamen Schutz aller Frauen vor geschlechtsspezifischer und vor häuslicher Gewalt. Gewalt gegen Frauen ist – so betont die Konvention – auch ein Mittel der Diskriminierung. Sie dient dazu, geschlechtsspezifische Machtverhältnisse aufrecht zu erhalten.

  5. lem zu lösen wäre, aber wir sind entschlossen, im weltweiten Kampf gegen die Gewalt unsere Rolle zu übernehmen. Dieser Bericht soll dazu beitragen, eine globale Gegenwehr gegen die Gewalt aufzubauen und die Welt für alle zu einem sichereren und gesünderen Lebensort zu ma-chen.

  6. 8 de ene. de 2024 · Das Phänomen „häusliche Gewalt“ ist sehr vielfältig – und betrifft auch Männer, unabhängig vom gesellschaftlichen Status oder Alter. Jedes fünfte Opfer von partnerschaftlicher Gewalt ist männlich. Vielfältige Gründe halten Männer jedoch häufig davon ab, sich Hilfe zu holen. Hilfeangebote wie das der Bundesfach- und Koordinierungsstelle Männergewaltschutz wollen das ändern.

  7. Die 81 Artikel der Istanbul-Konvention enthalten umfassende Verpflichtungen zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, zum Schutz der Opfer und zur Bestrafung der Täter*innen. Der Grundsatz der Konvention in Art. 1a lautet: „Zweck dieses Übereinkommens ist es, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu ...