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  1. Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Staaten deshalb zum umfassenden und wirksamen Schutz aller Frauen vor geschlechtsspezifischer und vor häuslicher Gewalt. Gewalt gegen Frauen ist – so betont die Konvention – auch ein Mittel der Diskriminierung. Sie dient dazu, geschlechtsspezifische Machtverhältnisse aufrecht zu erhalten.

  2. Blog: Alles, was Recht ist Gewalt an Frauen: Ein Leitfaden für schnelle rechtliche Hilfe. Als gesellschaftspolitisch tief verankertes Problem verliert Gewalt gegen Frauen und Mädchen leider auch ...

  3. Sie haben Recht damit. Gewalt gegen Einsatzkräfte betrifft uns alle, denn Menschen, die anderen zu Hilfe eilen, verdienen Respekt und Dankbarkeit. Wer sie angreift, greift den Zusammenhalt unserer Gesellschaft an. Das können und dürfen wir nicht akzeptieren. Gewalt betrifft uns aber nicht nur alle, wir können auch alle etwas gegen Gewalt tun:

  4. Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen wird als Mittel der Kriegsführung eingesetzt, findet tagtäglich im privaten Haushalt statt und in Situationen, die von struktureller Machtungleichheit und finanzieller Abhängigkeit geprägt sind. Der Begriff Frau schließt dabei explizit Mädchen unter 18 Jahren ein (Artikel 3 f.).

  5. Häusliche Gewalt gegen die Mutter im Umgangsrecht nach Istanbul-Konvention zu berücksichtigen, KG Berlin, 04.08.2022, Az. 17 UF 6/21 KG Berlin, Beschluss vom 04.08.2022; Einschränkung des Umgangsrechts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung wegen schweren elterlichen Konfliktes und aus der Gewaltausübung des Vaters resultierender Belastungen der Mutter; Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention.

  6. Die Gewalt ist in § 240 StGB sowie in §§ 253, 255 StGB (und daneben u.a. auch in den §§ 249, 252, 113 I) neben der Drohung ein Nötigungsmittel, durch welches der Täter zumeist einen Nötigungserfolg, in den §§ 240 und 253, 255 StGB eine Handlung, Duldung oder Unterlassung bewirkt. Bei § 240 StGB war lange umstritten, was unter Gewalt ...

  7. In den vergangenen Jahren haben wir in der Politik für behinderte Menschen einen bedeutenden Paradigmen wechsel vollzogen. Im Mittelpunkt der staatli­ chen Bemühungen steht nicht mehr die Fürsorge und Versorgung behinderter Menschen sondern ihre Anerkennung als mündige und gleichberechtigte Bür­ gerinnen und Bürger.