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  1. de.wikipedia.org › wiki › GewaltGewalt – Wikipedia

    Gewalt bezeichnet im Deutschen zweierlei: Rechtsphilosophisch bezeichnet es „ordnende Staatsgewalt“, soziologisch und gemeinsprachlich dagegen bezeichnet es „zerstörende Gewalttätigkeit“: Vorgänge und soziale Zusammenhänge, in denen oder durch die auf Menschen, Tiere oder Gegenstände beeinflussend, verändernd oder schädigend ...

  2. Gewalt gegen Lehrkräfte. Die Broschüre bietet Handlungshilfen für den akuten Fall, nimmt eine rechtliche Einordnung vor, beschreibt Maßnahmen der Intervention und Möglichkeiten zur Prävention. Damit sich Betroffene besser gegen Übergriffe wappnen und mit den Folgen erlebter Gewalt umgehen können, hat die Bezirksregierung Münster eine ...

  3. Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt. Nähere Informationen dazu, was strafbar ist, welche Strafrahmen gelten und was sich durch das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt“ verändert hat, finden Sie in dem Factsheet „Strafrecht und sexueller Missbrauch“ und auf dem Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch. Website besuchen.

  4. Februar 2018 in Kraft. Geschlechtsspezifische Gewalt ist Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres biologischen oder sozialen Geschlechts richtet. Sie umfasst alle Formen von Gewalt, also körperliche, sexualisierte, psychische und wirtschaftliche Gewalt.

    • Gewalt gegen Recht1
    • Gewalt gegen Recht2
    • Gewalt gegen Recht3
    • Gewalt gegen Recht4
    • Gewalt gegen Recht5
  5. 22 de jun. de 2021 · Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Datum 22. Juni 2021. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021. Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder PDF, 79KB, Datei ist nicht barrierefrei. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021.

  6. Am 6. Juli 2000 beschließt der Bundestag schließlich mit großer Mehrheit das "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung". Es tritt am 8. November 2000 in Kraft und bestimmt eine Veränderung...

  7. Das Grundgesetz garantiert: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ( GG )). Damit ist sichergestellt: Bürgerinnen und Bürger können staatliche Maßnahmen, die in ihre Rechte eingreifen, umfassend gerichtlich überprüfen lassen.