Yahoo Search Búsqueda en la Web

Resultado de búsqueda

  1. Artikel 10 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich in dessen ersten Abschnitt, der die Grundrechte gewährleistet. Er verbürgt das Brief-, das Post- sowie das Fernmeldegeheimnis. Art. 10 GG bezweckt den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation vor hoheitlichen Zugriffen. Daher handelt es sich um ein Freiheitsrecht, das vorrangig der ...

  2. Mit Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 wurde die allgemeine Dienstpflicht in Art. 12a GG verankert. Bereits seit Einführung des Grundgesetzes 1949 ist in Art. 4 Abs. 3 GG festgelegt, dass niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. Frauen war der Dienst an der Waffe verfassungsmäßig ...

  3. Der Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland trifft grundsätzliche Regelungen über den Staatsaufbau der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen betreffen teilweise die politische Ordnung auf der Ebene des gesamten Landes, teilweise auf den Ebenen der den Ländern staatsrechtlich zugeordneten Gemeinden und Gemeindeverbände.

  4. Art. 38 Absatz 1 Satz 1 GG und Art. 38 Absatz 2 GG enthalten mehrere Strukturbestimmungen und grundrechtsgleiche Rechte, bei denen es sich teilweise um Freiheits-, teilweise um Gleichheitsrechte handelt. Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG begründet grundlegende organschaftliche Rechte von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestags.

  5. Art. 11 GG lautet seit seiner letzten Änderung am 24. Juni 1968 [1] wie folgt: (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der ...

  6. Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22.

  7. Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum ersten Abschnitt ( Grundrechte ). Dieser garantiert das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit und schützt die Freiheit der Person .