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  1. Weltweit gibt es 24 föderative Staaten, darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz. Auf der Karte nicht oder kaum sichtbar eingezeichnet: Komoren und Mikronesien. Außerdem eingezeichnet: Sudan, Südsudan und der Grenzfall Russland.

  2. Unter Föderalismus (von lateinisch foedus ‚Bund‘, ‚Bündnis‘) wird heute vorwiegend ein Organisationsprinzip verstanden, bei dem die einzelnen Glieder ( Gliedstaaten) über eine begrenzte Eigenständigkeit und Staatlichkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit (Gesamtstaat) zusammengeschlossen sind.

  3. 2,8 Mio. in Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung sowie der Rechtsprechung. Kiel. Mecklenburg-Vorpommern. 1,8 Mio. sind zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Das Grundgesetz sieht. Schwerin Hamburg. damit eine doppelte Gewaltenteilung vor: nicht nur die „horizontale“ Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, sondern. Bremen.

  4. Nicht nur sind im neu gefassten Art. 23 GG für die EU u. a. föderative Grundsätze und das Ziel der Subsidiarität festgeschrieben worden, sondern der Bund kann Hoheitsrechte an die EU auch nur mit Zustimmung des Bundesrates übertragen.

  5. www.staatslexikon-online.de › Lexikon › FöderalismusFöderalismus – Staatslexikon

    1. Begriff. F. (lateinisch foedus = Bündnis), im engeren Sinne als politisches Ordnungsprinzip verstanden, zielt darauf ab „eine gewisse Einheit mit einer gewissen Vielfältigkeit zu verbinden“ (Friedrich 1953: 217) und bewirkt Integration gleichsam in einem Kontinuum zentripetaler und zentrifugaler Tendenzen.

  6. Föderaler Staat. Deutschland ist eine parlamentarische Demokratie. Ihr föderaler Charakter zeigt sich durch die große Eigenständigkeit der 16 Bundesländer. Auf dem Dach des Reichstags in Berlin: Täglich besichtigen rund 8.000 Menschen das Parlamentsgebäude © stock.adobe.com. Deutschland ist eine parlamentarische und föderale Demokratie.

  7. F. stellt eine Politische Ordnung dar, bei der die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten (Gliedstaaten) so aufgeteilt werden, dass beide politische Ebenen für bestimmte (verfassungsgemäß festgelegte) Aufgaben selbst zuständig sind.