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  1. Insbesondere Frauen mit Behinderungen, Migrant*innen, Asylsuchende, wohnungslose Frauen und Frauen ohne Papiere haben es besonders schwer, Schutz vor Gewalt einzufordern, und brauchen ein umfassendes niedrigschwelliges und diskriminierungsfreies Hilfesystem, um zu ihrem Recht zu kommen.

    • Gewalt gegen Recht1
    • Gewalt gegen Recht2
    • Gewalt gegen Recht3
    • Gewalt gegen Recht4
    • Gewalt gegen Recht5
  2. de.wikipedia.org › wiki › GewaltGewalt – Wikipedia

    • Etymologie und Wortgeschichte
    • Gewalt in verschiedenen Zusammenhängen
    • Geschichte Der Darstellung Von Gewalt
    • Literatur
    • Weblinks

    Das Wort „Gewalt“ geht auf das rekonstruierte protogermanische Verb *waldan und ahd. waltan („stark sein, beherrschen“) zurück, aus dem nhd. u. a. die Formen walten und verwalten entstanden sind. Bereits ahd. erscheint erstmals auch die Substantivierung gewalt, giwalt, und zwar sowohl in der Bedeutung von potestas („Macht“) als auch von violentia (...

    Interdisziplinär

    Gewalt wird in den verschiedenen Wissenschaften, aber auch in allgemeineren Diskussionen, oft in Zusammenhang mit Aggression gebracht oder manchmal sogar damit gleichgesetzt. Um beides unter Berücksichtigung der interdisziplinären Forschung systematisch aufeinander zu beziehen, hat Klaus Wahl folgende Unterscheidung vorgeschlagen: Als Aggression bezeichnet er ein Ensemble von der Evolution entstammenden biopsychosozialen Mechanismen zur Ressourcengewinnung und -verteidigung (auch für Verwandt...

    Soziologie

    Norbert Elias sah Gewalt als eine dem Sozialleben unausweichlich innewohnende Größe, mit der Menschen umzugehen lernen müssen. Gewalt war für ihn immer physische Gewalt, die, wenn sie gegen Menschen gerichtet ist, auf Verletzung der körperlichen Integrität zielt, sei es als Folter, Verwundung, Tötung oder Vergewaltigung. In seinem Werk Über den Prozeß der Zivilisation (1939) beschrieb Elias einen Wandel in der sozialen Wahrnehmung von Aggression und Gewalt als Teil des Gesamtprozesses der Her...

    Ethnologische Theorien zur Gewalt

    Innerhalb der Ethnologie und der Ethnosoziologieist der Gewaltbegriff umstritten und eine allgemeingültige, klare Definition existiert nicht. Es handelt sich um einen noch sehr jungen Forschungsbereich. Eine ausführliche Theoriebildung fand erst seit den 1940er Jahren statt. Nach Scheper-Hughes und Philippe Bourgois vermieden viele Ethnologen bis weit ins 20. Jahrhundert hinein vor allem deshalb die Untersuchung indigener Gewaltformen, um durch ihre Analyse nicht das Stereotyp von der Primiti...

    Gewaltdarstellungen gab es bereits in der Kunst des Alten Ägypten. So sind z. B. Reliefs überliefert, auf denen der Pharao unterworfene Gegner erschlägt. In der Kunst des klassischen Griechenland konnte Gewalt nur in bestimmten, genau definierten Themenbereichen auftreten, vor allem in Darstellungen des Mythos und des Krieges. In der etruskischen K...

    Definitionen 1. Klaus Wahl, Melanie Rh. Wahl: Biotische, psychische und soziale Bedingungen für Aggression und Gewalt. In: Birgit Enzmann (Hrsg.): Handbuch Politische Gewalt. Formen – Ursachen – Legitimation – Begrenzung. Springer VS, Wiesbaden 2013, ISBN 978-3-531-18081-6, S. 15–42. 2. Klaus Wahl: Aggression und Gewalt. Ein biologischer, psycholog...

    Albert Fuchs: Wider die Entwertung des Gewaltbegriffes. (Memento vom 27. Oktober 2005 im Internet Archive)
    Christoph Liell: Gewalt: diskursive Konstruktion und soziale Praxis.(PDF; 716 kB).
  3. Die Grundrechte sind die grundlegenden Rechte des oder der Einzelnen gegenüber dem Staat. Sie binden alle staatliche Gewalt und sind Wertentscheidungen, die die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland prägen.

  4. Gewalt äußert sich auf verschiedene Art und Weise. Neben körperlicher, verbaler und psychischer Gewalt erfahren Kinder auch Gewalt in digitalen Räumen, etwa durch Mobbing, Bloßstellung und durch Inhalte, die für ihre moralische Entwicklung schädlich sind.

  5. Auf nationaler und internationaler Ebene gibt es rechtliche Regelungen für besseren Schutz und bessere Hilfen für Betroffene von sexueller Gewalt.

  6. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gilt nur bei möglichen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Eine Rechtsweggarantie bei möglichen Rechtsverletzungen durch Private bietet der sog. allgemeine Justizgewährungsanspruch, der auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtstaatsprinzip beruht.

  7. Gerichte können Opfern von Gewalttaten helfen. Menschen, die von der widerrechtlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung betroffen sind, können sich an die Gerichte wenden.