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  1. Schutz vor allen Formen der Gewalt. Jedes Kind hat ein Recht darauf, vor Gewalt geschützt zu werden, so steht es in Artikel 19 der UN -Kinderrechtskonvention.

  2. Februar 2018 in Kraft. Geschlechtsspezifische Gewalt ist Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres biologischen oder sozialen Geschlechts richtet. Sie umfasst alle Formen von Gewalt, also körperliche, sexualisierte, psychische und wirtschaftliche Gewalt.

    • Gewalt gegen Recht1
    • Gewalt gegen Recht2
    • Gewalt gegen Recht3
    • Gewalt gegen Recht4
    • Gewalt gegen Recht5
  3. Die Bindung der vollziehenden Gewalt, also der Verwaltung oder Exekutive, an Gesetz und Recht wird auch als das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bezeichnet. Man entnimmt diesem Prinzip im Wesentlichen zwei Grundsätze:

  4. Die drei Gewalten Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung kontrollieren und begrenzen sich gegenseitig. Gewaltenteilung schützt die Grundrechte und dient damit dem Schutz der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger vor Machtmissbrauch.

  5. Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes trennt dabei nicht nur die unterschiedlichen Staatsgewalten, sondern bindet sie zugleich rechtlich an die verfassungsmäßige Ordnung und an Gesetz und Recht. Gesetze dürfen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.

  6. Recht. Auf nationaler und internationaler Ebene gibt es rechtliche Regelungen für besseren Schutz und bessere Hilfen für Betroffene von sexueller Gewalt.

  7. 1993. Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen verletzt die körperliche und seelische Unversehrtheit und das Recht auf Nichtdiskriminierung. Sie verhindert die volle Teilhabe von Frauen im öffentlichen und sozialen Leben. Prävention, Schutz und Bestrafung sind Pflicht des Staates. Mehr. Weitere Informationen.