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  1. Die Gewalt ist in § 240 StGB sowie in §§ 253, 255 StGB (und daneben u.a. auch in den §§ 249, 252, 113 I) neben der Drohung ein Nötigungsmittel, durch welches der Täter zumeist einen Nötigungserfolg, in den §§ 240 und 253, 255 StGB eine Handlung, Duldung oder Unterlassung bewirkt.

  2. Gewalt äußert sich auf verschiedene Art und Weise. Neben körperlicher, verbaler und psychischer Gewalt erfahren Kinder auch Gewalt in digitalen Räumen, etwa durch Mobbing, Bloßstellung und durch Inhalte, die für ihre moralische Entwicklung schädlich sind.

  3. Geschlechtsspezifische Gewalt ist Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres biologischen oder sozialen Geschlechts richtet. Sie umfasst alle Formen von Gewalt, also körperliche, sexualisierte, psychische und wirtschaftliche Gewalt.

    • Gewalt gegen Recht1
    • Gewalt gegen Recht2
    • Gewalt gegen Recht3
    • Gewalt gegen Recht4
    • Gewalt gegen Recht5
  4. Auf nationaler und internationaler Ebene gibt es rechtliche Regelungen für besseren Schutz und bessere Hilfen für Betroffene von sexueller Gewalt.

  5. Das Grundgesetz garantiert: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ( GG )). Damit ist sichergestellt: Bürgerinnen und Bürger können staatliche Maßnahmen, die in ihre Rechte eingreifen, umfassend gerichtlich überprüfen lassen.

  6. Hace 3 días · Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt Menschen vor Diskriminierung – einschließlich Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Geschlecht oder Sexualität. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben Opfern von Diskriminierungen Gerechtigkeit gebracht.

  7. Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen verletzt die körperliche und seelische Unversehrtheit und das Recht auf Nichtdiskriminierung. Sie verhindert die volle Teilhabe von Frauen im öffentlichen und sozialen Leben. Prävention, Schutz und Bestrafung sind Pflicht des Staates.