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  1. Zitate [ Bearbeiten] "Das parlamentarische System hindert in der Tat keinen Monarchen, der ein tüchtiger Kerl ist (...) etwas zu leisten; es hindert aber einen Monarchen, der unfähig ist, Unheil anzurichten." - Otto Landsberg 26. Oktober 1918, Verhandlungen des Reichstags, XIII. Legislaturperiode, II. Session, Band 314, S. 6291 (D).

  2. Die moderne Demokratie hat zwei Grundformen ausgebildet, die sich in der Zuordnung der Institutionen von Parlament, Regierung und Staatsoberhaupt unterscheiden. In der parlamentarischen Demokratie geht die Regierung aus dem Parlament hervor. Sie ist in Amtsführung und Amtsdauer vom Vertrauen des Parlamentes bzw. seiner Mehrheit abhängig.

  3. Präsidentielles Regierungssystem. P. R. bezeichnet eine repräsentative Demokratie, bei der sowohl der Regierungschef ( Präsident/Präsidentin) als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden (z. B. USA). Beide sind dem Volk gegenüber verantwortlich und daher auch (relativ) unabhängig voneinander.

  4. Als politisches System wird die Gesamtheit jener staatlichen und außerstaatlichen Einrichtungen und Akteure, Regeln und Verfahren bezeichnet, die innerhalb eines abgegrenzten Handlungsrahmens von Politikstrukturen an fortlaufenden Prozessen der Formulierung und Lösung politischer Probleme sowie der Herstellung und Durchsetzung allgemein verbindlicher politischer Entscheidungen beteiligt sind.

  5. Seit 1949 wählen die Bundesbürger den Deutschen Bundestag nach den Prinzipien der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auf vier Jahre. Für die Bürger West-Berlins galt das jedoch nicht: Aufgrund des Vier-Mächte-Status der Stadt fanden hier von 1949 bis zur Wiedervereinigung 1990 keine Bundestagswahlen statt.

  6. Voraussetzungen. Die parlamentarische Kontrolle setzt zunächst Gewaltenteilung voraus. Gesetzgebung und die Gestaltung in wesentlichen Staatsfragen obliegt ausschließlich dem Parlament, während die Umsetzung solcher Entscheidungen Regierung und Verwaltung anvertraut ist und sie gleichermaßen von unabhängigen Gerichten kontrolliert werden.

  7. Mit dem Begriff Trennung von Amt und Mandat, auch Inkompatibilitätsgebot genannt, wird der Grundsatz bezeichnet, dass eine Person nicht gleichzeitig ein Mandat in der Legislative und ein Amt in der Exekutive oder Judikative wahrnehmen soll. In der Schweiz wird die Trennung von Amt und Mandat als Unvereinbarkeit bezeichnet.