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  1. Souveränität. [franz.] S. bezeichnet die höchste, nach innen und außen unabhängige staatliche Herrschaftsmacht und Entscheidungsgewalt: 1) Innere S. heißt in den modernen Demokratie n, dass die Staatsgewalt über sämtliche Hoheitsrechte verfügt und durch die Volkssouveränität sowohl legitimiert als auch begrenzt ist.

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  2. Unter dem Begriff Souveränität (französisch souveraineté, aus mittellateinisch supernus ‚darüber befindlich‘, ‚überlegen‘) versteht man in der Rechtswissenschaft die Fähigkeit einer juristischen Person zu ausschließlicher rechtlicher Selbstbestimmung.

  3. www.staatslexikon-online.de › Lexikon › SouveränitätSouveränität – Staatslexikon

    3.1 Die innere Souveränität des Staates gegenüber den seiner Herrschaft Unterworfenen. Dem Staat kommt die Hoheitsgewalt zu, Akte zu setzen, die für alle seiner Herrschaftsgewalt territorial oder personal Unterworfenen verbindlich sind, insb.

  4. 3 de nov. de 2023 · Innere Souveränität. Die innere Souveränität betrifft die Entscheidungsbefugnisse innerhalb eines Staates. Dazu zählen exekutive, legislative und judikative Gewalten. In einer Demokratie...

  5. Obwohl die äußere und die innere Souveränität beide auf den Begriff des „Zunächstseins“ zurückgreifen, haben sie einen unterschiedlichen Inhalt: Die innere Souveränität verlangt in der Tat — damit der Wille des Souveräns sich unbedingt in der Verfassungswirklichkeit durchsetzt — einen hierarchischen Aufbau des modernen Staates ...

  6. 3 de sept. de 2016 · Zusammenfassung. Der Beitrag zeigt, wie in Kants Auffassung der inneren Staatssouveränität Hobbes’sche und Rousseau’sche Einflüsse zum Tragen kommen. Von Hobbes übernimmt Kant die Forderung nach einer mit unbezwingbarer Macht ausgestatteten Souveränität, die jede Form von Widerstand gegen die bestehende Macht ausschließt.

  7. Natur der Souveränität andere sein müssen . Laut Hobbes reicht es, die individuelle Souveränität, die der Einzelne dank seines natürlichen Rechts über alles ausübt, gewaltsam zu unterdrücken und die Souveränität einer einzelnen Person zu über - tragen, die über eine absolute, unbezwingbare Macht verfügt . Bei Kant muss die