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  1. Souveränität. [franz.] S. bezeichnet die höchste, nach innen und außen unabhängige staatliche Herrschaftsmacht und Entscheidungsgewalt: 1) Innere S. heißt in den modernen Demokratie n, dass die Staatsgewalt über sämtliche Hoheitsrechte verfügt und durch die Volkssouveränität sowohl legitimiert als auch begrenzt ist.

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  2. Zudem muss die Staatsgewalt nach dem Prinzip der Volkssouveränität durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen legitimiert werden; alle Staatsgewalt muss vom Volk ausgehen (Volkssouveränität zum Beispiel in Deutschland Abs. 2 Satz 1 GG, in Österreich B-VG).

  3. www.staatslexikon-online.de › Lexikon › SouveränitätSouveränität – Staatslexikon

    Souveränität im staats- und völkerrechtlichen Sinne. Bei der Beurteilung der als S. bezeichneten, rechtlichen Qualität der Staatsgewalt ist zwischen der S. nach innen und nach außen, zwischen Staats- und Völkerrecht zu differenzieren.

  4. Vor der schrittweisen Herausbildung des völkerrechtlichen Gewaltverbotes in der Zeit des Völkerbundes, die mit der UN-Charta von 1945 ihren Abschluss fand, waren die Souveränität und Gleichheit der Staaten nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich nur schwach geschützt.

  5. räner Staatlichkeit“ und fasse vielmehr „Souveränität als ‚völkerrechtlich geordnete und gebundene Freiheit‘“4 auf. Staatliche Souveränität bedeutet danach „einen befriedeten Raum und die darin ge-währleistete Ordnung auf der Grundlage individueller Freiheit und kollektiver Selbstbestimmung“.

  6. Das Staatsvolk ist als Summe der Staatsangehörigen dennoch Inhaber der verfassunggebenden Gewalt und Anknüpfungspunkt des Demokratieprinzips, das dem Souverän die ausschließliche Kompetenz zur Legitimierung der Staatsgewalt zuspricht. [2] .

  7. Volkssouveränität. V. ist ein verfassungsrechtliches Prinzip aller Demokratie n, das besagt, dass die höchste Gewalt des Staat es und oberste Quelle der Legitimität das Staatsvolk selbst ist (»Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.«, Art. 20 Abs. 2 GG). Die Idee der V. setzte sich mit den Menschenrechtserklärungen des 18.